Statuten
Statuten der Heuwänder Muttenz
I) Name und Zweck des Vereins
II) Mitgliedschaft
III) Organisation
IV) Vereinsgeschäfte
V) Kassawesen
VI) Mitgliederbeiträge
VII) Austritte und Demissionen
VIII) Ausschluss
IX) Auflösung
X) Schlussbestimmung
I. NAME UND ZWECK DES VEREINS
§ 1 Name
Der Verein besteht unter dem Namen: Heuwänder Muttenz.
§ 2 Zweck
Er bezweckt als solcher die Förderung der Geselligkeit. Durch Pflege aufrichtiger Freundschaft und Kameradschaft soll die moralische und geistige Bildung erhöht werden. Er fördert die sportliche und kulturelle Tätigkeit.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Mitgliederform
Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie Frei- und Ehrenmitgliedern.
§ 4 Mitglied
Mitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Mitglieder beteiligen sich am Vereinsleben nach § 2. Jedes Mitglied ist in allen Fragen stimmberechtigt und zahlt einen Jahresbeitrag.
§ 5 Frei- und Ehrenmitglieder
Zu Freimitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, welche 20 Jahre ununterbrochen dem Verein angehörten. Die Beitragspflicht erlischt unter gleichzeitiger Ernennung zum Freimitglied. Sie bezahlen einen Unkostenbeitrag.
Zu Ehrenmitgliedern können langjährige Mitglieder und übrige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Das Vorschlagsrecht untersteht dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung.
III. ORGANISATION
§ 6 Organe
Die Organe der Heuwänder Muttenz
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
a) Ordentlicherweise findet im 1. Quartal jedes Jahres eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche Mitglieder zu laden sind.
b) Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Vereins an der Generalversammlung durch Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlpräsident. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Materialverwalter, Fasnachtschef, Beisitzer
§ 7 Unterschriften
Der Präsident führt rechtsverbindliche Unterschrift. Im Verhinderungsfalle führen der Vizepräsident mit dem Kassier oder Aktuar rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
IV VEREINSGESCHÄFTE
§ 8 Generalversammlung
Von der Generalversammlung werden folgende Geschäfte erledigt:
1. Protokoll der letzten Generalversammlung
2. Jahresberichte
3. Kassabericht und Bericht der Revisoren
4. Aufnahmen und Ernennungen
5. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
6. Jahresprogramm
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Anträge zuhanden der Generalversammlung
9. Diverses
Anträge sind 14 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand teilt sich in die Obliegenheiten des Vereins. Er tritt nach Erfordernis zusammen auf Einladung des Präsidenten, oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es verlangen.
Er behandelt folgende Geschäfte:
1. Einberufungen von Vereinsversammlungen.
2. Entgegennahme von Wünschen und Begehren der Mitglieder und Prüfung derselben.
3. Besorgung sämtlicher laufenden Geschäfte.
V. KASSAWESEN
§ 10 Verantwortung
Der Vorstand hat das Kassawesen zu überwachen und ist dafür verantwortlich. Gelder, welche nicht zu Verwaltungszwecken verwendet werden, sind zinstragend anzulegen.
Der Kassier ist für die Kasse persönlich verantwortlich, ausserdem verpflichtet, nach Schluss eines Vereinsjahres dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung abzulegen.
§ 11 Revisoren
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung genau zu prüfen und ihren Befund dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich abzugeben.
§ 12 Anschaffungskosten
Für Anschaffungen und Entschädigungen steht dem Vorstand ein jährlicher Freibetrag zur Verfügung. Die Generalversammlung bestimmt die Höhe dieses Betrages.
VI. MITGLIEDERBEITRAEGE
§ 13 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. den ordentlichen Mitgliederbeiträge
2. den Ausserordentlichen, wie Reinerträge aus Festanlässen und allfälligen Spenden.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Aufnahmedatum. Die Generalversammlung beschliesst jährlich die Höhe des Mitgliederbeitrages sowie den Unkostenbeitrag der Freimitglieder. Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
VII. AUSTRITTE UND DEMISSIONEN
§ 14 Austritte
a) Mitglieder: Austrittsgesuche sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
b) Vorstand: Demissionen im Vorstand sind 3 Monate vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
VIII. AUSSCHLUSS
§ 15 Ausschlussgründe
Mitglieder, Frei- und Ehrenmitglieder, welche durch unkorrektes Betragen den Verein schädigen oder ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nach-kommen, können von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Wer den Mitgliederbeitrag während 2 Jahren nicht bezahlt, wird automatisch aus der Mitgliederliste gestrichen.
IX. AUFLÖSUNG
§ 16 Erforderliche Stimmen
Bei der Auflösung des Vereins sind mindestens zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Mitglieder erforderlich. Diese verfügen gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17 Mitgliederpflichten
Jedes Mitglied hat den Statuten, den Anordnungen des Vorstandes, sowie den Beschlüssen des Vereins pünktlich nachzukommen.
§ 18 Statuten
Gegenwärtige Statuten können ganz oder teilweise revidiert werden, sobald zwei Drittel der an der Versammlung anwesenden Mitglieder es verlangen. Eine Be-schlussfassung kann erst erfolgen, wenn Prüfung und Begutachtung durch den Vorstand stattgefunden haben.
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 22.03.1996 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 25.03.1977. Sie enthalten auch Änderungen der nächstfolgenden Jahre.
I) Name und Zweck des Vereins
II) Mitgliedschaft
III) Organisation
IV) Vereinsgeschäfte
V) Kassawesen
VI) Mitgliederbeiträge
VII) Austritte und Demissionen
VIII) Ausschluss
IX) Auflösung
X) Schlussbestimmung
I. NAME UND ZWECK DES VEREINS
§ 1 Name
Der Verein besteht unter dem Namen: Heuwänder Muttenz.
§ 2 Zweck
Er bezweckt als solcher die Förderung der Geselligkeit. Durch Pflege aufrichtiger Freundschaft und Kameradschaft soll die moralische und geistige Bildung erhöht werden. Er fördert die sportliche und kulturelle Tätigkeit.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Mitgliederform
Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie Frei- und Ehrenmitgliedern.
§ 4 Mitglied
Mitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Mitglieder beteiligen sich am Vereinsleben nach § 2. Jedes Mitglied ist in allen Fragen stimmberechtigt und zahlt einen Jahresbeitrag.
§ 5 Frei- und Ehrenmitglieder
Zu Freimitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, welche 20 Jahre ununterbrochen dem Verein angehörten. Die Beitragspflicht erlischt unter gleichzeitiger Ernennung zum Freimitglied. Sie bezahlen einen Unkostenbeitrag.
Zu Ehrenmitgliedern können langjährige Mitglieder und übrige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Das Vorschlagsrecht untersteht dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung.
III. ORGANISATION
§ 6 Organe
Die Organe der Heuwänder Muttenz
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
a) Ordentlicherweise findet im 1. Quartal jedes Jahres eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche Mitglieder zu laden sind.
b) Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Vereins an der Generalversammlung durch Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlpräsident. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Materialverwalter, Fasnachtschef, Beisitzer
§ 7 Unterschriften
Der Präsident führt rechtsverbindliche Unterschrift. Im Verhinderungsfalle führen der Vizepräsident mit dem Kassier oder Aktuar rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
IV VEREINSGESCHÄFTE
§ 8 Generalversammlung
Von der Generalversammlung werden folgende Geschäfte erledigt:
1. Protokoll der letzten Generalversammlung
2. Jahresberichte
3. Kassabericht und Bericht der Revisoren
4. Aufnahmen und Ernennungen
5. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
6. Jahresprogramm
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Anträge zuhanden der Generalversammlung
9. Diverses
Anträge sind 14 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand teilt sich in die Obliegenheiten des Vereins. Er tritt nach Erfordernis zusammen auf Einladung des Präsidenten, oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es verlangen.
Er behandelt folgende Geschäfte:
1. Einberufungen von Vereinsversammlungen.
2. Entgegennahme von Wünschen und Begehren der Mitglieder und Prüfung derselben.
3. Besorgung sämtlicher laufenden Geschäfte.
V. KASSAWESEN
§ 10 Verantwortung
Der Vorstand hat das Kassawesen zu überwachen und ist dafür verantwortlich. Gelder, welche nicht zu Verwaltungszwecken verwendet werden, sind zinstragend anzulegen.
Der Kassier ist für die Kasse persönlich verantwortlich, ausserdem verpflichtet, nach Schluss eines Vereinsjahres dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung abzulegen.
§ 11 Revisoren
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung genau zu prüfen und ihren Befund dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich abzugeben.
§ 12 Anschaffungskosten
Für Anschaffungen und Entschädigungen steht dem Vorstand ein jährlicher Freibetrag zur Verfügung. Die Generalversammlung bestimmt die Höhe dieses Betrages.
VI. MITGLIEDERBEITRAEGE
§ 13 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. den ordentlichen Mitgliederbeiträge
2. den Ausserordentlichen, wie Reinerträge aus Festanlässen und allfälligen Spenden.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Aufnahmedatum. Die Generalversammlung beschliesst jährlich die Höhe des Mitgliederbeitrages sowie den Unkostenbeitrag der Freimitglieder. Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
VII. AUSTRITTE UND DEMISSIONEN
§ 14 Austritte
a) Mitglieder: Austrittsgesuche sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
b) Vorstand: Demissionen im Vorstand sind 3 Monate vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
VIII. AUSSCHLUSS
§ 15 Ausschlussgründe
Mitglieder, Frei- und Ehrenmitglieder, welche durch unkorrektes Betragen den Verein schädigen oder ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nach-kommen, können von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Wer den Mitgliederbeitrag während 2 Jahren nicht bezahlt, wird automatisch aus der Mitgliederliste gestrichen.
IX. AUFLÖSUNG
§ 16 Erforderliche Stimmen
Bei der Auflösung des Vereins sind mindestens zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Mitglieder erforderlich. Diese verfügen gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17 Mitgliederpflichten
Jedes Mitglied hat den Statuten, den Anordnungen des Vorstandes, sowie den Beschlüssen des Vereins pünktlich nachzukommen.
§ 18 Statuten
Gegenwärtige Statuten können ganz oder teilweise revidiert werden, sobald zwei Drittel der an der Versammlung anwesenden Mitglieder es verlangen. Eine Be-schlussfassung kann erst erfolgen, wenn Prüfung und Begutachtung durch den Vorstand stattgefunden haben.
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 22.03.1996 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 25.03.1977. Sie enthalten auch Änderungen der nächstfolgenden Jahre.
Muttenz, 30. März 2001
Für die Heuwänder Muttenz
Der Präsident: Die Aktuarin:
gez. P. Kern gez. C. Kaufman
Für die Heuwänder Muttenz
Der Präsident: Die Aktuarin:
gez. P. Kern gez. C. Kaufman